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Regulierung Batteriespeicher & Photovoltaik Schweiz 2025/2026 – Marktdesign, Netzentgelte, Förderung

Schweizer BESS- und PV-Regulierung kompakt: Mantelerlass 2024, Netzentgeltbefreiung, Swissgrid-Regelleistung, EPEX SPOT, EU-Stromabkommen.

Regulierungsüberblick Schweiz

Vom Einspeisevergütungssystem zum marktorientierten Flexibilitätsrahmen

Die Schweizer Energieregulierung befindet sich seit 2024 im tiefgreifendsten Umbruch seit der Jahrtausendwende. Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien – im politischen Sprachgebrauch Mantelerlass genannt – wurde am 9. Juni 2024 von der Schweizer Bevölkerung mit einer klaren Mehrheit von 68,7 Prozent angenommen SWI swissinfo.ch: Volksabstimmung Mantelerlass 9. Juni 2024 (68,7 %). Es bündelt Änderungen am Energiegesetz (EnG), am Stromversorgungsgesetz (StromVG) und weiteren Erlassen in einem einzigen Paket und tritt in zwei Stufen in Kraft: ein erster Block am 1. Januar 2025, der zweite Block am 1. Januar 2026. Das Gesetz setzt ehrgeizige Ausbauziele: Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft sollen bis 2035 35 TWh pro Jahr liefern – gegenüber rund 5 TWh heute –, während die Wasserkraftproduktion auf 37,9 TWh steigen soll SWI swissinfo.ch: Volksabstimmung Mantelerlass 9. Juni 2024 (68,7 %).

Institutionell agieren drei Schlüsselakteure: Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) als unabhängige Regulierungsbehörde überwacht Netzentgelte, Versorgungssicherheit und Marktöffnung. Swissgrid betreibt als nationaler Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) das 6700-Kilometer-Hochspannungsnetz und beschafft sämtliche Systemdienstleistungen (SDL). Der Energiehandel findet primär über die EPEX SPOT statt, wobei die Schweiz aufgrund des fehlenden EU-Stromabkommens bislang nicht vollständig in die europäische Marktkopplung eingebunden ist. Das am 2. März 2026 unterzeichnete Schweiz-EU-Stromabkommen (Teil der Bilateralen III) soll diesen Zustand mittelfristig beenden, tritt aber erst nach parlamentarischer Ratifikation und allfälliger Volksabstimmung frühestens 2027/28 in Kraft BFE: Stromabkommen Schweiz–EU – Unterzeichnung 2. März 2026, Bilaterale III. Bis dahin gelten eigenständige schweizerische Marktregeln, die im Folgenden in vier Säulen dargestellt werden. Alle regulatorischen Aussagen stützen sich auf öffentlich zugängliche Quellen; für konkrete Investitionsentscheide ist eine rechtliche Einzelfallprüfung unerlässlich.

Die vier Regulierungssäulen

Was Betreiber von Batteriespeichern und PV-Anlagen wissen müssen

Der Schweizer Rechtsrahmen für Erneuerbare und Speicher gliedert sich in vier miteinander verflochtene Themenblöcke: Förderregime und Negativpreisverhalten, Abregelung und Flexibilitätspflichten, Netzentgelte für Speicher sowie die zugänglichen Energiemärkte.

Negativpreise und EE-Förderung: Vom festen Tarif zum stündlichen Spotmarktpreis

Die Schweizer Förderlandschaft für Photovoltaik und andere erneuerbare Energien durchläuft derzeit einen fundamentalen Systemwechsel, der in mehreren Stufen abläuft. Das historisch gewachsene System lässt sich in drei Phasen einteilen:

Phase 1 – Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): Die KEV wurde 2009 auf Basis des Energiegesetzes (EnG) eingeführt und gewährte Produzenten aus Wind, Kleinwasserkraft, Biomasse, Photovoltaik und Geothermie einen festen Einspeisetarif. Neue Gesuche konnten wegen der jahrelangen Warteliste de facto ab 2020/2021 nicht mehr berücksichtigt werden; die Abwicklung bestehender KEV-Verträge läuft über die Pronovo AG als zuständige Vollzugsstelle Pronovo AG: Einmalvergütung (EIV) – aktuelle Fördersätze und Bedingungen.

Phase 2 – Einspeisevergütungssystem (EVS) und Einmalvergütung (EIV): Das EVS – technisch der KEV-Nachfolger für laufende Anlagen – vergütet quartalsweise auf Basis eines Referenzmarktpreises. Daneben existiert als Hauptinstrument für Neuanlagen die Einmalvergütung (EIV): eine einmalige Investitionsförderung, die ab 2025 für kleine PV-Anlagen (2–99,9 kWp) 360 CHF/kWp (Grundbetrag), für Anlagen ab 30 kWp ergänzend 300 CHF/kWp als Leistungsbeitrag beträgt. Seit dem 1. April 2025 gilt zusätzlich ein Parkflächenbonus von 250 CHF/kWp für Anlagen ≥100 kWp auf bisher unüberdachten Parkplatzarealen. Fassadenanlagen mit Neigungswinkel ≥75° erhalten erhöhte Sätze: integrierte Ausführung 400 CHF/kWp, aufgesetzte Ausführung 200 CHF/kWp Pronovo AG: Einmalvergütung (EIV) – aktuelle Fördersätze und Bedingungen.

Phase 3 – Marktorientiertes Vergütungsmodell ab 2026/2027: Dies ist die entscheidende Reform, die den Schweizer Ansatz in Bezug auf Negativpreise direkt prägt. Ab 1. Januar 2026 erhalten Anlagen ≤150 kWp eine Minimalvergütungsprämie: Liegt der vierteljährliche Referenzmarktpreis im Mittel unter der gesetzlich festgelegten Minimalvergütung (gestaffelt: ca. 6 Rp./kWh für Anlagen ≤30 kW bis 1,2 Rp./kWh bei 149 kW), wird die Differenz rückwirkend erstattet Solarserver: Neues Vergütungsmodell Schweiz ab 2027 – stündlicher Spotmarktpreis. Ab 1. Januar 2027 – beschlossen durch Parlamentsbeschluss Herbst 2025 – wird die Vergütung vollständig auf den stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung umgestellt Solarserver: Neues Vergütungsmodell Schweiz ab 2027 – stündlicher Spotmarktpreis.

Negativpreisregel – kein §51-EEG-Pendant, aber faktisch ähnliche Wirkung: Die Schweiz kennt keine dem deutschen § 51 EEG entsprechende explizite Norm, die die Förderung bei negativen Preisen ab einer definierten Stundenzahl gänzlich aussetzt. Der Übergang zum stündlichen Spotmarktpreis ab 2027 erzeugt jedoch eine wirtschaftlich analoge Wirkung: Produzenten, die bei negativen Preisen einspeisen, erzielen keine positive Vergütung – der Marktpreis bestimmt die Vergütung direkt Solarserver: Neues Vergütungsmodell Schweiz ab 2027 – stündlicher Spotmarktpreis. Die Minimalvergütungsprämie schützt nur vor dauerhaft niedrigen Quartalsmittelwerten, nicht vor einzelnen negativen Stunden. Betreiber mit Batteriespeicher profitieren davon, indem sie negative Preisstunden für Ladezyklen nutzen statt einzuspeisen. Ob der Bundesrat vor 2027 eine explizite Schwellenregel (analog DE: −0 €/MWh, 3 Stunden) einführt, war zum Recherchezeitpunkt offen und ist zu überprüfen. Bestehende KEV-/EVS-Anlagen unterliegen weiterhin dem quartalsweisen Referenzpreismechanismus, der keine Negativpreisklausel enthält – die Pronovo-Vollzugsstelle bestätigt dies implizit Pronovo AG: Einmalvergütung (EIV) – aktuelle Fördersätze und Bedingungen.

Abregelung und Pflicht-Flexibilität: Was der Mantelerlass ab 2025/2026 regelt

Der Mantelerlass bringt für Erzeuger und Netzbetreiber tiefgreifende Änderungen bei der Handhabung von Netzengpässen und der Flexibilitätsbereitstellung.

3-Prozent-Abregelungsregel (ab 2025): Netzbetreiber dürfen PV-Anlagen mit intelligenten Steuerungssystemen um bis zu 3 Prozent der jährlichen Energieerzeugung abriegeln, ohne dafür eine Entschädigungspflicht zu tragen – vorausgesetzt, dies erfolgt auf Basis transparenter, nicht diskriminierender Leitlinien. Diese Regelung ermöglicht es Verteilnetzbetreibern, kostspielige Netzausbauten zu vermeiden, indem sie gezielt Spitzenlastspitzen kappen CKW: Neues Stromgesetz – 3-%-Abregelungsregel, Flexibilitätsrechte, PV-Anschlusskosten. Sobald die Abregelung die 3-Prozent-Schwelle überschreitet, tritt eine Entschädigungspflicht in Kraft: Der Netzbetreiber muss die entgangene Einspeisung vergüten.

Flexibilitätsrechte bei Anlagenbetreibern (ab 2026): Das revidierte StromVG stellt klar, dass die Flexibilitätsrechte – also das Recht, die Erzeugungs- oder Lastcharakteristik einer Anlage anzupassen – grundsätzlich beim Anlagenbetreiber verbleiben CKW: Neues Stromgesetz – 3-%-Abregelungsregel, Flexibilitätsrechte, PV-Anschlusskosten. Netzbetreiber dürfen diese Flexibilität nur auf Basis vertraglicher Vereinbarungen und gegen marktgerechte Vergütung nutzen, ausgenommen Notfallsituationen. Dies schafft einen Rechtsrahmen für Aggregatoren und Direktvermarkter, die Flexibilitätspools bilden und diese gegenüber Swissgrid oder Verteilnetzbetreibern vermarkten wollen.

Kosten für Netzanschluss und -verstärkung (ab 2025): Bei PV-Anlagen mit einer Leistung über 50 kW, die eine Verstärkung der Anschlussleitung bis zum Verteilnetz erfordern, übernimmt Swissgrid die anfallenden Kosten bis zu 50 CHF je installiertem Kilowatt und verbucht sie als Übertragungsnetzkosten CKW: Neues Stromgesetz – 3-%-Abregelungsregel, Flexibilitätsrechte, PV-Anschlusskosten. Für Anschlüsse über das Kundeneigentum hinaus bleibt die Kostentragungspflicht beim Anlagenbetreiber. Neu ist auch das Swissgrid-Kundenportal für Netzverstärkungsanfragen, das Anlagenbetreibern und Projektentwicklern einen strukturierten Prozess zur Einmeldung von Verstärkungsbedarf bietet Swissgrid: Systemdienstleistungen – Übersicht FCR, aFRR, mFRR, Präqualifikation.

Virtuelle kollektive Eigenverbrauchsgemeinschaften (ZEV, ab 2025): Bestehende Anschlussleitungen innerhalb einer Eigenverbrauchsgemeinschaft (ZEV) können nun für den Stromatausch zwischen Gebäuden an demselben Netzanschlusspunkt genutzt werden, wobei physische Messpflichten durch virtuelle Abrechnung ersetzt werden. Dies eröffnet PV+Speicher-Projekten neue Strukturierungsmöglichkeiten ohne aufwändige Zusatzmessinfrastruktur.

Redispatch im Übertragungsnetz: Swissgrid koordiniert Redispatch-Maßnahmen auf Übertragungsnetzebene nach den ENTSO-E-Leitlinien. Ein formalisiertes Redispatch-System mit Vergütungspflicht analog der deutschen Regelung (§ 13 EnWG) ist in der Schweiz nicht explizit kodifiziert; die Abregelung auf Verteilnetzebene folgt der 3-Prozent-Regel des revidierten StromVG. Für Batteriespeicher, die im Redispatch-Pool agieren wollen, ist die Teilnahme an den Swissgrid-SDL-Ausschreibungen (Systemdienstleistungen) der etablierte Weg – zu überprüfen ist, ob ab 2026 explizite Redispatch-Verträge für Großspeicher eingeführt werden.

Netzentgelte für Speicher: Die neue Befreiungsregelung nach Art. 14a StromVG

Die Doppelbelastung von Batteriespeichern durch Netzentgelte – einmal beim Laden (als Verbrauch) und einmal beim Rückspeisen (als Erzeuger) – war lange ein zentrales wirtschaftliches Hemmnis für den Speicherausbau in der Schweiz. Der Mantelerlass adressiert dieses Problem durch einen neuen Artikel 14a StromVG, der in zwei Phasen in Kraft tritt Energonia/Minder: Art. 14a StromVG – Netzentgeltbefreiung für Speicher (reine Speicher ab 2025, Endverbrauch ab 2026).

Phase 1 – Reine Speicher (ab 1. Januar 2025): Speicher ohne Endverbrauch – sogenannte reine Speicher, die ausschließlich Strom aufnehmen und wieder ins Netz abgeben, ohne einen Teil selbst zu verbrauchen – sind nach Art. 14a Abs. 1 StromVG vollständig vom Netznutzungsentgelt befreit. Sie werden netzentgelttechnisch wie Erzeuger behandelt (Ausspeiseprinzip). Diese Befreiung gilt für alle Tarifkomponenten: Arbeits-, Leistungs- und Grundtarif Energonia/Minder: Art. 14a StromVG – Netzentgeltbefreiung für Speicher (reine Speicher ab 2025, Endverbrauch ab 2026).

Phase 2 – Speicher mit Endverbrauch (ab 1. Januar 2026): Für Speicher, bei denen ein Teil des gespeicherten Stroms vom Betreiber selbst verbraucht wird (z.B. Heimspeicher, Gewerbespeicher), sieht Art. 14a Abs. 4 StromVG eine anteilige Rückerstattung vor: Der Netzbetreiber erstattet das Netznutzungsentgelt für jene Strommenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung wieder ins Netz zurückgespeist wird Energonia/Minder: Art. 14a StromVG – Netzentgeltbefreiung für Speicher (reine Speicher ab 2025, Endverbrauch ab 2026). Dabei wird nur die Arbeitskomponente rückerstattet, nicht der Grund- oder Leistungstarif. Betreiber müssen die Rückerstattung aktiv beim Netzbetreiber beantragen und geeignete Messeinrichtungen nachweisen (Art. 14a Abs. 5 StromVG regelt die Messkosten).

Bidirektionale Elektromobilität: Für mobile Speicher – Elektrofahrzeuge mit bidirektionaler Ladefähigkeit (V2G) – gilt eine vollständige Rückerstattung des Netzentgelts für die gesamte rückgespeiste Strommenge, nicht nur für den aus dem Netz bezogenen Anteil. Dies setzt entsprechende Messinfrastruktur voraus.

Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit: Die Netzentgeltbefreiung ist ein wesentlicher Hebel für die Speicher-Rentabilität. Konkrete Tarifhöhen variieren je nach Verteilnetzbetreiber und müssen bei ElCom abgefragt werden ElCom: Strompreise und Tarife – Netzentgeltübersicht Schweiz. Bezogen auf typische Schweizer Netzentgeltniveaus kann die Befreiung mehrere Rappen pro Kilowattstunde ausmachen und somit die jährliche Wirtschaftlichkeit eines Batteriespeichers erheblich verbessern – insbesondere für Speicher, die primär Eigenverbrauchsoptimierung oder Arbitrage betreiben.

Offene Punkte: Die Verordnung zur Umsetzung von Art. 14a Abs. 4 (Speicher mit Endverbrauch, Phase 2) wurde vom Bundesrat im ersten Quartal 2025 erwartet. Ob und in welcher Form Systemdienstleistungs-Bonuszahlungen für Speicher eingeführt werden, ist zu überprüfen.

Märkte für eine Batterie: Day-Ahead, Intraday, Regelleistung und Kapazitätsmechanismen

Batteriespeicher in der Schweiz können an vier Marktsegmenten teilnehmen, die sich nach Zeithorizont, Vergütungsstruktur und Mindestanforderungen erheblich unterscheiden.

1. Day-Ahead-Markt (EPEX SPOT): Die Schweiz nimmt am EPEX SPOT Day-Ahead-Auktionsmarkt teil. Allerdings ist die Schweiz – im Unterschied zu EU-Mitgliedstaaten – nicht in die vollständige Single Day-Ahead Coupling (SDAC) eingebunden, da ein bilaterales Stromabkommen mit der EU bislang fehlt BFE: Stromabkommen Schweiz–EU – Unterzeichnung 2. März 2026, Bilaterale III. Dies führt strukturell zu suboptimaler Kapazitätsnutzung an den Grenzkupplungen und kann zu Preisdivergenz zwischen der Schweiz und angrenzenden Märkten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich) führen. Stromhändler mit Schweizer Portfolios müssen Grenzkapazitäten separat buchen. Für Batteriespeicher bedeutet dies: Day-Ahead-Arbitrage ist möglich, aber die Preis-Spread-Möglichkeiten werden durch die unvollständige Marktkopplung beeinflusst FfE München: EPEX-SPOT-Marktdesign und Erlöspotenziale Batteriespeicher.

2. Intraday-Markt (EPEX SPOT): Die Schweiz ist in den Intraday-Auktionsmarkt der EPEX SPOT eingebunden, inklusive grenzüberschreitender Kopplung mit dem italienischen Markt. Seit Juni 2024 wurde der Intraday-Markt europaweit auf standardisierte Auktionen im Rahmen der Single Intraday Coupling (SIDC) umgestellt. Für Batteriespeicher bietet der Intraday-Markt typischerweise höhere Arbitragepotenziale als der Day-Ahead-Markt, da kurzfristige Preisvolatilität stärker ausgeprägt ist FfE München: EPEX-SPOT-Marktdesign und Erlöspotenziale Batteriespeicher.

3. Regelleistungsmärkte (Swissgrid – Systemdienstleistungen/SDL): Dies ist für viele Batteriespeicher das attraktivste Marktsegment. Swissgrid schreibt drei Regelleistungsprodukte täglich aus Swissolar: Was gilt 2026 neu für PV-Anlagen – Winterstrombonus, Minimalvergütung, Speicher:

  • FCR (Frequency Containment Reserve / Primärregelleistung): Vollständige Aktivierung innerhalb von 30 Sekunden bei Frequenzabweichung. Mindestgebotsgröße: 1 MW, maximale unteilbare Gebotsgröße 25 MW. Tägliche Ausschreibung mit 4-Stunden-Produkten (symmetrisch). Batteriespeicher sind aufgrund ihrer Millisekundenreaktionszeit prädestiniert für FCR.
  • aFRR (Automatic Frequency Restoration Reserve / Sekundärregelleistung): Automatische Aktivierung durch Swissgrid, vollständige Bereitstellung innerhalb von 5 Minuten. Mindestgebotsgröße derzeit 5 MW. Tägliche Ausschreibung mit getrenntem Kapazitäts- und Energiemarkt.
  • mFRR (Manual Frequency Restoration Reserve / Tertiärregelleistung): Manuelle Aktivierung, Reaktionszeit bis zu 15 Minuten. Mindestgebotsgröße ebenfalls 5 MW.

Für kleinere Batteriespeicher unter 5 MW bietet sich die Poolbildung über spezialisierte Aggregatoren an: Mehrere Anlagen werden zu einem gemeinsamen virtuellen Kraftwerk gebündelt, das die Mindestanforderungen erfüllt. Die Präqualifikation bei Swissgrid ist zwingend vorgeschrieben – Swissgrid bestätigt die Vollständigkeit der Unterlagen binnen 8 Wochen und schließt danach einen Rahmenvertrag mit dem Dienstleister ab Swissolar: Was gilt 2026 neu für PV-Anlagen – Winterstrombonus, Minimalvergütung, Speicher. Wichtig: Swissgrid ist als ÜNB der einzige Beschaffer für FCR/aFRR/mFRR auf Übertragungsnetzebene; Verteilnetzbetreiber können ergänzend lokale Flexibilität beschaffen, dies ist jedoch nicht national standardisiert.

4. Kapazitätsmechanismus: Ein formaler nationaler Kapazitätsmarkt existiert in der Schweiz nicht. Die Wasserkraftreserve (Winterreserve) stellt einen Sonderfall dar: Swissgrid sichert Wasserkraftkapazitäten für Engpasssituationen im Winter; die Reservebedingungen und Rahmenverträge werden gesondert ausgeschrieben Swissgrid: Systemdienstleistungen – Übersicht FCR, aFRR, mFRR, Präqualifikation. Ob das EU-Stromabkommen mittelfristig die Teilnahme an europäischen Kapazitätsmechanismen eröffnet, ist zu überprüfen.

Europäischer Rahmen

EU-Strommarktdesign-Reform 2024 und das Schweiz-EU-Stromabkommen

Am 13. Juni 2024 traten die Verordnung (EU) 2024/1747 und die Richtlinie 2024/1711 in Kraft, welche die bisherigen Rechtsgrundlagen des EU-Strombinnenmarkts – Verordnung (EU) 2019/943 (Elektrizitätsverordnung) und Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsrichtlinie) – grundlegend reformieren EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1747 – Strommarktdesign-Reform, in Kraft 13. Juni 2024. Die Reform zielt auf drei Säulen: Verbraucherschutz durch stabilere Preise (Festpreisverträge/PPA-Pflichten), Investitionssicherheit für neue Erzeugungskapazitäten (Contracts for Difference, CfD) und stärkere Integration von Flexibilität und Speichern in den Marktrahmen. Für die Schweiz ist entscheidend: Als Nicht-EU-Staat ist sie nicht direkt rechtsgebunden, die Marktdesign-Anforderungen gelten formal nicht. Faktisch besteht jedoch ein starker Anpassungsdruck, da Schweizer Marktakteure über EPEX SPOT und grenzüberschreitende Leitungen täglich mit EU-Märkten interagieren.

Das am 2. März 2026 unterzeichnete Schweiz-EU-Stromabkommen (Bilaterale III, Abkommenspaket mit Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) soll den institutionellen Rahmen schaffen, um die Schweiz schrittweise in den europäischen Strombinnenmarkt zu integrieren BFE: Stromabkommen Schweiz–EU – Unterzeichnung 2. März 2026, Bilaterale III. Kernelemente des Abkommens: (1) Gleichberechtigte Teilnahme Schweizer Akteure am europäischen Binnenmarkt einschließlich SDAC; (2) Vollständige Marktöffnung auch für Haushaltskunden (freie Lieferantenwahl); Grundversorgungsanspruch bleibt für Kunden mit Verbrauch ≤50 MWh/Jahr erhalten; (3) Dynamische Übernahme relevanter EU-Stromrechtsakte in das Schweizer Recht. Die parlamentarische Ratifikation und eine mögliche Volksabstimmung sind für 2026/2027 erwartet; ein Inkrafttreten vor Anfang 2028 gilt als unwahrscheinlich BFE: Stromabkommen Schweiz–EU – Unterzeichnung 2. März 2026, Bilaterale III. Bis dahin bleibt die Schweiz im regulatorischen Parallelzustand: national eigenständig, aber de facto an EU-Marktentwicklungen gekoppelt. Für Speicherbetreiber bedeutet dies: Das Potential der vollständigen SDAC-Einbindung – engere Spreads, bessere Arbitrage – ist mittelfristig greifbar, aber derzeit noch nicht realisiert.

Quellen & Methodik

Verwendete Quellen

Diese Regulierungsübersicht basiert auf öffentlich zugänglichen Quellen und wurde im Juni 2026 recherchiert. Sie dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Regulatorische Regeln können sich ändern; für verbindliche Auskünfte sind die zuständigen Behörden (ElCom, BFE, Swissgrid) und qualifizierte Rechtsberatung hinzuzuziehen. Konkrete Tarifdaten (Netzentgelte, Vergütungssätze) sind bei den zuständigen Netzbetreibern und Pronovo AG zu erfragen. Angaben ohne explizite Quellenverankerung sind als 'zu überprüfen' zu verstehen.

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FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Day-Ahead-Strompreis in Schweiz heute?
Am 2026-06-15 liegt der Day-Ahead-Spotpreis in Schweiz im Mittel bei 75 €/MWh (Tief 4 €/MWh, Hoch 150 €/MWh). Quelle: ENTSO-E Day-Ahead-Auktion.
Wie viel kann eine 1-MW-Batterie in Schweiz heute verdienen?
Mit perfektem Rückblick liegt die Tageserlös-Decke eines 2-Stunden-Speichers (1 MW / 2 MWh) am 2026-06-15 bei rund 254 € – reine Day-Ahead-Arbitrage, ohne Intraday oder Regelleistung.
Gibt es in Schweiz negative Strompreise?
Am 2026-06-15 gibt es in Schweiz 0 Viertelstunden mit negativem Day-Ahead-Preis; in den letzten 30 Tagen waren es 57 negative Viertelstunden insgesamt.
Gilt in Schweiz eine Negativpreis-Regel wie das deutsche §51 EEG?
Die nationale Regulatorik unterscheidet sich je Markt und wird hier nicht pauschal behauptet. Das marktspezifische Negativpreis-Regelwerk steht – soweit belegt – unter /ch/rules/.
Woher stammen die Daten?
Alle Werte sind ENTSO-E-Day-Ahead-Preise, aufbereitet über stromfee.ai / ClickHouse, täglich aktualisiert.